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Die Irrtümer der Radfahrer und Autofahrer
Die erfreuliche Zunahme des Radverkehrs führt zu neuen Herausforderungen für das Miteinander von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern. Da auffällig viele Radfahrer und Autofahrer die im Straßenverkehr geltenden Regeln nicht beherrschen, sind Konflikte vorprogrammiert. Daher soll hier einigen verbreiteten Irrtümern entgegengewirkt werden:
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Die vier Arten, die Nördliche Hildapromenade westwärts zu fahren v. l. n. r.;
— Linker Gehweg: völlig illegal, aber man gefährdet wenigstens keine korrekten Radler
— Linker Radweg: illegal ohne Freigabe wie hier
— Fahrbahn: hier völlig legal, weil keine Radwegschilder, und empfehlenswert
— Auf ... tja ... früher wegen Strich (ganz rechts) evtl. ein nicht benutzungspflichtiger Radweg, aber nach Erneuerung ohne Strich reiner Gehweg;
Fotos: H. Jacobs
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Eine Radwegbenutzungspflicht gibt es nur — und wirklich nur — da, wo sie mit einem blauen Schild mit weißem Fahrrad ausdrücklich angeordnet wurde.
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Wenn der Radweg nicht ohne Eigengefährdung genutzt werden kann, etwa wenn er im Herbst nicht von Laub oder im Winter nicht von Eis und Schnee geräumt ist, entfällt auch dort die Benutzungspflicht.
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In 30-km/h-Zonen untersagt die Straßenverkehrsordnung die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht — und das aus gutem Grund, weil Radfahrer in aller Regel auf der Straße am besten und am sichersten aufgehoben sind. Wo Kommunen — wie etwa im Landkreis Karlsruhe öfter zu beobachten — sich an diese Vorgaben nicht halten, sollten sie sofort auf dieses Versäumnis hingewiesen werden. Bis zur Aufhebung des Gebots ist die Radwegnutzung ärgerlich, aber leider Pflicht.
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Sind Radwege ohne das blaue Schild markiert oder ist ein Gehweg durch Zusatzschild für Radfahrer frei gegeben, dürfen die Radfahrer sie nutzen, sie müssen es aber nicht.
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Nutzen Radfahrer einen Gehweg, der durch Zusatzschild freigegeben ist, haben Fußgänger Vorrang. Radfahrer dürfen dort nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Schon deshalb tun sie meistens gut daran, wenn sie im Interesse aller Beteiligten auf der Straße bleiben. Ansonsten sind Konflikte mit Fußgängern und Autofahrern häufig vorprogrammiert — mit letzteren spätestens dann, wenn an der nächsten Einmündung ein Auto bis vorne an die Straße fährt.
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Auch in der Fußgängerzone gilt — so sie wie in der westlichen Erbprinzenstraße für Verkehr freigegeben ist — Schrittgeschwindigkeit. Gerade die Radfahrer sollten ein elementares Interesse daran haben, dieses Gebot zu respektieren, damit die Stadt sie nicht ganz aus der Fußgängerzone verbannt. Anklingeln von Fußgängern, die nicht Platz machen, ist also absolut tabu.
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Radfahren auf dem Gehweg ist gefährlich. Gehwege, die nicht ausdrücklich für den Radverkehr freigegeben sind, dürfen daher von diesem auch nicht genutzt werden. Lediglich Kinder unter 8 Jahren müssen und Kinder unter 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren. Da in Karlsruhe viele unbrauchbare alte Radwege zum Glück aufgelöst sind, deren farbliche Markierungen allerdings nicht entfernt wurden, stellt sich vor Ort leider häufig die Frage, ab wann ein alter Radweg zum Gehweg wird. Im Zweifel sollten die Radfahrer sich aber immer für die Straße entscheiden.
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Linksfahrer sind Geisterfahrer! Sofern es keine ausdrücklich ausgeschilderte Freigabe eines Radwegs für die Gegenrichtung gibt, dürfen alle Radwege nur in Fahrrichtung auf der rechten Seite und nicht auf der linken Straßenseite genutzt werden, wie das viele Radfahrer etwa an der Nördlichen Hildapromenade oder an der Knielinger Allee tun und sich damit selbst und andere in Gefahr bringen. Aus gutem Grund sind Radwege selten in Gegenrichtung geöffnet. Auch legalisiertes Geisterfahren führt nach wissenschaftlichen Untersuchungen zu einem um ein Vielfaches höheren Unfallrisiko.
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Auf Zebrastreifen haben nur Fußgänger Vorrang. Wer als Radfahrer die Straße bevorzugt zu überqueren wünscht, muss absteigen und schieben. Der Vorrang der Fußgänger gilt allerdings auch gegenüber Radfahrern, die neben der Straße auf einem Radweg fahren.
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Autofahrer, die einen Radfahrer überholen, haben einen Sicherheitsabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Und auch die Radfahrer dürfen und müssen ihren Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrad, etwa zu dort parkenden Autos, einhalten. Wenn die Autos dann nicht ohne den gebotenen Abstand überholen können, müssen sie hinter dem Radfahrer bleiben, bis hinreichend Sicherheitsabstand zum Überholen gegeben ist. Für Autofahrer gilt die Faustregel: Wenn sie nicht auf die linke Spur ausweichen können, hat das Überholen regelmäßig zu unterbleiben.
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Auch Radfahrer haben selbstverständlich das Recht, andere Radfahrer zu überholen, und zwar auch dann, wenn ein Autofahrer sich bis zur Beendigung des Überholvorgangs hinter ihnen einordnen muss.
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In einer Fahrradstraße dürfen Radfahrer stets nebeneinander fahren.
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An roten Ampeln mit einem Fahrradaufstellstreifen („Fahrradschleuse“) oder auch sonst, wenn der Platz dafür ausreichend ist, dürfen Radfahrer sich vor den Autos einordnen. Sie sollten dieses Recht auch nach Möglichkeit nutzen, um im Blickfeld der motorisierten Verkehrsteilnehmer zu sein. Autofahrer haben den Vorrang der Radfahrer zu beachten und müssen bei Rotlicht den Fahrradaufstellstreifen freilassen und an der Haltelinie der Hauptfahrbahn halten.
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Neben Lkws zu warten, ist keine gute Idee, weil die Sicht vom Lkw aus sehr schlecht ist.
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Auf Radwegen und Radstreifen gilt Parkverbot, das uneingeschränkt respektiert werden sollte. Auch das in Karlsruhe so beliebte Parken vor dem Bäcker „nur kurz“ zum Brötchenholen gefährdet Radfahrer und ist daher stets rücksichtslos.
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Fußgänger haben beim Abbiegen und Einfahren in eine Einfahrt Vorrang. Autofahrer wie Radfahrer müssen dann gleichermaßen warten. Autofahrer müssen dabei zusätzlich auch den Vorrang der Radfahrer auf dem Radweg beachten.
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Das Verbot des Telefonierens ohne Freisprechanlage mit dem Handy gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer.
Weiteres Infomaterial zum sicheren Radfahren, das auch Autofahrer kennen sollten, gibt es im Umweltzentrum und bei der Stadtverwaltung Karlsruhe.
Reiner Neises
Dies ist ein Artikel der Karlsruher Zeitschrift umwelt&verkehr 2/13
Stand des Artikels: 2013! Der Inhalt des Artikels könnte nicht mehr aktuell sein, der Autor nicht mehr erreichbar o.ä. Schauen Sie auch in unseren Themen-Index.
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